Scheidung bzw. Partnerschaftsaufhebung

Wichtig zu wissen !

Eine Ehescheidung/ Partnerschaftsaufhebung ganz ohne anwaltliche Hilfe ist leider nicht möglich, dem steht der gesetzlich vorgeschriebene Anwaltszwang beim Familiengericht im Weg. Jedoch ist es ausreichend, wenn bei einer einvernehmlichen Scheidung/ Partnerschaftsaufhebung ein Ehegatte/Lebenspartner, anwaltlich vertreten, den Antrag stellt und der andere Ehegatte/ Partner diesem Antrag lediglich zustimmt. Hierdurch können die Kosten für einen zweiten Anwalt erspart werden, ggf. können die Kosten der anwaltlichen Vertretung (so wie die Gerichtskosten ohnehin) geteilt werden.

Auch wenn Ihr Fall größere Probleme bereitet, also Fragen hinsichtlich der Scheidungs- bzw. Aufhebungsfolgen offen geblieben sind und eine streitige Scheidung/ Partnerschaftsaufhebung unvermeidbar scheint, bin ich gern bereit Sie zu vertreten und gemeinsam mit Ihnen eine faire und individuelle Lösung zu erarbeiten oder notfalls zu erstreiten.

Kosten

bis zum 31.06.2004 wurden die Anwaltsgebühren nach der bis dahin geltenden Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) abgerechnet,
seit dem 01.07.2004 ist das Rechtsanwältevergütungsgesetz (RVG) gültig, für mein Tätigwerden berechne ich regelmäßig:

  • für eine Beratung:
    abhängig vom jeweiligen Gegenstandswert, jedoch maximal 190 € zzgl. MwSt. (sofern Verbraucherberatung)

  • für die außergerichtliche Vertretung:
    1,3 Gebühren entsprechend dem Gegenstandswert zzgl. Auslagen und MwSt.

  • gerichtliches Verfahren: (Unterhalt, Sorgerecht etc.)
    1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr zzgl. Auslagen und MwSt.

  • Ehescheidungs- /Aufhebungsverfahren:
    1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr zzgl. Auslagen und MwSt. ausgehend von Gegenstandswert (dreifaches Netto-Monatseinkommen der Eheleute, mindestens aber 2000 €)

  • einvernehmliche Online-Scheidung/ -Partnerschaftsaufhebung:
    1,3 Verfahrensgebühr und 1,2 Terminsgebühr zzgl. Auslagen und MwSt.
    Ausgehend von einem per Gerichtsbeschluss um 25 % reduzierten Gegenstandwert. Hierdurch reduzieren sich die Kosten der Ehescheidung um ca. 15 % gegenüber einem herkömmlichen Scheidungsverfahren.