Wichtig zu wissen !
Eine Ehescheidung/ Partnerschaftsaufhebung ganz ohne anwaltliche Hilfe ist leider nicht möglich, dem steht der gesetzlich vorgeschriebene Anwaltszwang beim Familiengericht im Weg. Jedoch ist es
ausreichend, wenn bei einer einvernehmlichen Scheidung/ Partnerschaftsaufhebung ein Ehegatte/Lebenspartner, anwaltlich vertreten, den Antrag stellt und der andere Ehegatte/ Partner diesem
Antrag lediglich zustimmt. Hierdurch können die Kosten für einen zweiten Anwalt erspart werden, ggf. können die Kosten der anwaltlichen Vertretung (so wie die Gerichtskosten ohnehin) geteilt
werden.
Auch wenn Ihr Fall größere Probleme bereitet, also Fragen hinsichtlich der Scheidungs- bzw. Aufhebungsfolgen offen geblieben sind und eine streitige Scheidung/ Partnerschaftsaufhebung
unvermeidbar scheint, bin ich gern bereit Sie zu vertreten und gemeinsam mit Ihnen eine faire und individuelle Lösung zu erarbeiten oder notfalls zu erstreiten.
bis zum 31.06.2004 wurden die Anwaltsgebühren nach der bis dahin geltenden Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (BRAGO) abgerechnet,
seit dem 01.07.2004 ist das Rechtsanwältevergütungsgesetz (RVG) gültig, für mein Tätigwerden berechne ich regelmäßig: