Begründung:
Örtlich zuständig ist zunächst die Behörde am Wohnsitz der Lebenspartner, hilfsweise am gewöhnlichen Aufenthaltsort der Partner.
Lebenspartner können einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen führen oder ihren bisherigen Namen weiterführen.
Nach der Beendigung der Lebenspartnerschaft kann durch öffentlich beglaubigte Erklärung wieder der Geburtsname oder der bis zur Wahl des Lebenspartnerschaftsnamens geführte Name angenommen
werden.
Vor der Begründung der Lebenspartnerschaft muss gegenüber der zuständigen Behörde eine Erklärung über den Vermögensstand der Lebenspartner erfolgen. Die Lebenspartner können den Vermögensstandes
der Ausgleichsgemeinschaft vereinbaren oder einen notariell geschlossenen Lebenspartnerschaftsvertrag vorlegen.
Aufhebung (Scheidung) der Lebenspartnerschaft:
Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines oder beider Lebenspartner durch ein Urteil des zuständigen Familiengerichtes aufgehoben.
Die Aufhebung der Lebenspartnerschaft setzt voraus, dass beide die Scheidung wollen, seit mindestens einem Jahr entweder innerhalb der gemeinsamen Wohnung oder in verschiedenen Wohnungen
getrennt leben und sich über die wesentlichen Folgesachen ( Unterhalt, Wohnung und Hausrat) geeinigt haben. Es kommt dann eine einvernehmliche Aufhebung in Betracht; das persönliches Erscheinen
zum Gerichtstermin ist allerdings erforderlich.
Eine Aufhebung der Lebenspartnerschaft kommt auch vor Ablauf des Trennungsjahres dann in Betracht, wenn die Fortsetzung aus Gründen, die in der Person des anderen Lebenspartners liegen, eine
unzumutbare Härte darstellen würde. Will nur ein Partner die Aufhebung der Lebenspartnerschaft, so kann das Gericht diese gegen den Willen des anderen aussprechen, wenn seit der Trennung
36 Monate vergangen sind.