Das Zusammenleben ohne Trauschein ist in vielerlei Hinsicht rechtlich problematisch:
Durch einen Partnerschaftsvertrag können die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft die Gestaltung ihres Zusammenlebens und ihrer Vermögensverhältnisse eindeutig regeln, so dass
auch beim Zerbrechen der Beziehung keine unliebsamen Überraschungen drohen.
So können Bestimmungen über eine Abfindung für geleistete Dienste bei Trennung, Vollmachtsbestimmungen, Regelung über die Haftung untereinander, die rechtliche Vermögenszuordnung mit
Vermögensverzeichnissen, die wirtschaftliche Beteiligung an Vermögensgegenständen während und nach Beendigung der Partnerschaft, das Übernahmerecht einzelner Gegenstände bei Trennung, der Auszug
aus der gemeinsam genutzten Wohnung, das Sorgerecht für gemeinschaftliche Kinder, geregelt werden.
Durch Testament oder Erbvertrag kann der überlebende Partner als Erbe oder Vermächtnisnehmer eingesetzt werden. Nur eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen den Partnern kann eine
vertragliche Unterhaltspflicht begründen und zwar - je nach Vereinbarung - für die Dauer des Zusammenlebens oder für den Fall der Trennung. Durch notarielle Urkunde kann der vertraglich
vereinbarte Unterhaltsanspruch für vollstreckbar erklärt werden. Dies erspart dem begünstigten Partner eine langwierige Klage, da er sofort aus der notariellen Urkunde gegen seinen säumigen
Ex-Partner vorgehen kann.
Grundsätzlich gilt auch für die Partner einer Lebensgemeinschaft, dass gegenseitige Vollmachten nicht bedenkenlos erteilt werden sollten. Vollmachten können aber in einem Einzelfall,
insbesondere bei Krankheit oder zeitweiliger Abwesenheit eines Partners durchaus zweckmäßig sein. Hilfreich sind gegenseitige Vollmachten insbesondere für medizinische Notfälle. Während bei
verheirateten Partnern der Ehegatte problemlos Auskunft über den Gesundheitszustand seines Partners erhält und bei Operationen um seine Meinung gebeten wird, ist dies bei nichtverheirateten
Paaren regelmäßig ausgeschlossen. Mit der Vollmacht erhält der Partner die Berechtigung, in diesen persönlichen Angelegenheiten seines Lebensgefährten tätig werden zu können. Auch die Verbindung
von Altersvorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung, wenn ein Partner seine Angelegenheiten nicht mehr selbst zu regeln vermag, kann Sinn machen. Der Gefahr eines Vollmachtsmissbrauch kann
flankierend durch eine Kontrollbetreuung begegnet werden, die das Vormundschaftsgericht anordnet. Liegt kein Testament vor, sollte die Vollmacht sich auch auf Regelungen im Hinblick auf die
Beerdigung und die Totenfürsorge des Erstversterbenden erstrecken.